fristverlängerung steuern solothurn

Jetzt kostenlos & unverbindlich ein Angebot erhalten

Rufen Sie uns auf der Telefonnummer 032 508 73 83 an oder füllen Sie kostenlos & unverbindlich das Formular aus. Gerne holen wir die Steuererklärung kostenlos bei Ihnen zu Hause oder im Büro ab und bringen die Steuererklärung ausgefüllt zurück.

Alle steuerpflichtigen Personen im Kanton Solothurn erhalten Anfang 2026 die Aufforderung, ihre Steuererklärung für das Jahr 2025 einzureichen. Der Versand der Steuerformulare oder der Zugangsdaten für die Online-Einreichung erfolgt üblicherweise im Januar oder Februar 2026. Wer mehr Zeit benötigt, kann eine Fristverlängerung beantragen.

 

In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Fristen, den Kosten, dem Vorgehen und besonderen Regelungen für sekundär Steuerpflichtige.

 

Zuständigkeit

Die kantonale Steuerverwaltung Solothurn ist für den gesamten Ablauf rund um die Steuererklärung zuständig – inklusive Fristverlängerungen. Alle Steuerpflichtigen wenden sich direkt an die Steuerverwaltung, unabhängig von der Gemeinde.

 

Ordentliche Fristen für die Steuererklärung 2025

  • Ordentliche Abgabefrist für natürliche Personen:
    31. März 2026

  • Maximale Fristverlängerung:
    30. November 2026

Verlängerungsoptionen für natürliche Personen

Steuerpflichtige können ihre Frist kostenlos oder gegen Gebühr verlängern, abhängig vom gewünschten Endtermin und der Art der Antragstellung. Eine kostenlose Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2026 ist ausschliesslich über das Online-Formular der Steuerverwaltung möglich. Wird das Gesuch hingegen schriftlich, telefonisch oder am Schalter gestellt, fällt dafür eine Gebühr von CHF 30.00 an.

 

Wer seine Steuererklärung erst bis zum 30. November 2026 einreichen kann, zahlt für die Fristverlängerung unabhängig vom gewählten Weg eine Gebühr von CHF 30.00. Schriftliche, telefonische oder persönliche Anträge für diese Verlängerung können zudem höheren Aufwand verursachen, weshalb in diesen Fällen mindestens CHF 30.00 verrechnet werden.

 

Spezialregelung für sekundär Steuerpflichtige

Für Personen, die im Kanton Solothurn lediglich sekundär steuerpflichtig sind, also ihre Hauptsteuerpflicht in einem anderen Kanton haben, gilt der 30. November 2026 grundsätzlich als Abgabetermin. Weitergehende Fristerstreckungen können gewährt werden, wenn diese analog zu den Regelungen des Hauptsteuerkantons beantragt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Steuerverwaltung Solothurn eine Bestätigung des Sitzkantons über die gewährte Fristverlängerung vorgelegt wird.

 

Folgen bei Versäumnis

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht und auch keine Verlängerung beantragt, erhalten Sie eine gebührenpflichtige Mahnung. Reagieren Sie auch darauf nicht, erfolgt eine Einschätzung nach Ermessen. Dabei werden keine Abzüge berücksichtigt, was oft zu einer höheren Steuerbelastung führt.

 

Zusammenfassung

Die Steuererklärung 2025 muss grundsätzlich bis zum 31. März 2026 eingereicht werden. Wer mehr Zeit benötigt, kann die Frist online kostenlos bis zum 31. Juli 2026 verlängern oder gegen eine Gebühr von CHF 30.00 bis zum 30. November 2026. Für sekundär Steuerpflichtige gilt der 30. November 2026 als regulärer Abgabetermin. Weitergehende Fristen sind möglich, wenn der Hauptsteuerkanton diese bestätigt. Wer keine Fristerstreckung beantragt und die Frist verpasst, riskiert Mahngebühren und eine Einschätzung nach Ermessen. Nutzen Sie deshalb den einfachen Online-Dienst der Steuerverwaltung Solothurn, um Zeit, Aufwand und Kosten zu sparen.