Die Erbschaftssteuer spielt im Kanton Solothurn vor allem bei Nachlässen an weiter entfernte Verwandte oder vollkommen Aussenstehende eine wichtige Rolle. Während die engste Familie von dieser Steuer vollständig befreit ist, müssen andere Personengruppen teilweise mit erheblichen Belastungen rechnen. Das System ist klar aufgebaut und soll sicherstellen, dass grosse Vermögen und entfernte Beziehungen stärker zum Steueraufkommen beitragen als kleine Erbschaften innerhalb der Kernfamilie.
Die Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn ist progressiv ausgestaltet. Das bedeutet, dass zwei Faktoren bestimmen, wie hoch die Steuerlast letztlich ausfällt. Der erste Faktor ist die Höhe des Vermögensanfalls. Je grösser das Erbe ist, desto höher wird der Steuersatz festgelegt. Der zweite Faktor ist die verwandtschaftliche Nähe. Personen, die dem Erblasser nahe stehen, werden steuerlich geschont. Je weiter die Beziehung entfernt ist, desto stärker steigt die Belastung.
Im Kanton Solothurn gelten folgende Steuersätze:
Ehepartner: steuerfrei
Nachkommen: steuerfrei
Eltern: steuerfrei
Geschwister: 4–10 Prozent
Lebenspartner: 12–30 Prozent
Andere Personen: 12–30 Prozent
Diese Aufstellung zeigt klar, dass der Kanton Solothurn die engsten Angehörigen vollständig entlastet. Geschwister zahlen je nach Erbschaftshöhe einen moderaten Steuersatz. Für unverheiratete Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie für nicht verwandte Personen können die Abgaben jedoch deutlich höher ausfallen.
Der Kanton Solothurn kennt weder Freigrenzen noch Freibeträge. Eine Freigrenze würde bedeuten, dass eine Erbschaft erst ab einem bestimmten Betrag steuerpflichtig wäre. Ein Freibetrag hingegen würde die steuerbare Summe reduzieren, indem ein bestimmter Teil der Erbschaft vom Vermögensanfall abgezogen würde.
Beides existiert in Solothurn nicht. Jede steuerpflichtige Erbschaft wird vom ersten Franken an voll besteuert. Der einzige steuerliche Schutz besteht in den bestehenden Befreiungen für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern, die in jedem Fall vollständig von der Erbschaftssteuer ausgenommen sind.
Die fehlenden Freibeträge werden durch die grosszügigen Befreiungen für die Kernfamilie teilweise ausgeglichen. Für alle anderen Personengruppen hingegen gelten keine solchen Erleichterungen. Wer als Lebenspartner ohne Trauschein oder als nicht verwandte Person erbt, trägt die volle steuerliche Belastung.
Für bewegliches Vermögen wie Bargeld, Konten, Wertpapiere und Unternehmensanteile ist immer der letzte Wohnsitzkanton der verstorbenen Person zuständig. Hat der Erblasser in Solothurn gelebt, wird die Erbschaftssteuer auf diesem Teil des Nachlasses durch den Kanton Solothurn erhoben.
Bei Immobilien gilt ein anderer Grundsatz. Unbewegliches Vermögen wird stets am Standort der Liegenschaft besteuert. Besitzt eine verstorbene Person beispielsweise ein Haus in Basel oder ein Grundstück in Bern, fällt die Erbschaftssteuer für diese Vermögenswerte in den jeweiligen Kantonen an. Bei Erbschaften mit Immobilien in mehreren Kantonen kann es daher zu einer Aufteilung der Zuständigkeiten kommen.
Im Kanton Solothurn haften alle Erbinnen und Erben solidarisch für die entstehende Erbschaftssteuer. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde den gesamten Betrag theoretisch von einer einzigen Person verlangen kann. Die interne Aufteilung ist danach Sache der Erbengemeinschaft. Diese Regelung stellt sicher, dass der Kanton seine Ansprüche zuverlässig einfordern kann und verlangt gleichzeitig eine enge Abstimmung zwischen den Beteiligten.
Eine häufig genutzte Möglichkeit, die Steuerlast zu optimieren, besteht darin, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Auch Schenkungen unterliegen im Kanton Solothurn grundsätzlich der Steuerpflicht, es gelten jedoch die gleichen Befreiungen wie bei Erbschaften. Das bedeutet, dass Schenkungen an Ehepartner, Kinder und Eltern vollständig steuerfrei sind. Für andere Personen können dennoch Belastungen entstehen.
Viele gemeinnützige Organisationen und Stiftungen sind im Kanton Solothurn von der Erbschaftssteuer befreit. Wer einen Teil seines Vermögens solchen Institutionen vermacht, kann damit nicht nur einen wohltätigen Zweck unterstützen, sondern gleichzeitig die steuerliche Belastung für die übrigen Erben reduzieren.
Im Kanton Solothurn gelten für die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer dieselben Tarife und Befreiungen. Der einzige Unterschied liegt im Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Während die Erbschaftssteuer nach dem Tod anfällt, entsteht die Schenkungssteuer schon bei einer Übertragung unter Lebenden. Durch eine geschickte Kombination aus Schenkungen und testamentarischer Planung lassen sich steuerliche Vorteile erzielen.
Die Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn ist klar strukturiert und gehört zu den kantonalen Steuerarten mit deutlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Personengruppen. Während Ehepartner, Nachkommen und Eltern vollständig steuerbefreit sind, müssen Geschwister, Lebenspartner und nicht verwandte Personen mit bedeutenden Steuersätzen rechnen. Da Solothurn weder Freibeträge noch Freigrenzen kennt, wird der gesamte steuerpflichtige Vermögensanfall besteuert. Wer frühzeitig plant und die gesetzlichen Möglichkeiten kennt, kann jedoch Einfluss auf die Steuerbelastung nehmen und die Nachlassregelung gezielt gestalten.