Jedes Jahr steht die Steuererklärung an. Viele empfinden sie als lästige Pflicht, doch wer sich gut informiert, kann viel Geld sparen. Der Kanton Solothurn bietet zahlreiche Möglichkeiten, das steuerbare Einkommen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass die geltend gemachten Abzüge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und korrekt belegt werden.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Abzüge, die Sie in Ihrer Steuererklärung im Kanton Solothurn berücksichtigen können.
Wer mit dem Auto, dem Velo oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendelt, kann die entsprechenden Kosten abziehen. Im Kanton Solothurn sind die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzugsfähig. Für Autofahrten gilt ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 7 000. Doppelte Abzüge, etwa bei gemischter Nutzung von Auto und ÖV, sind nicht zulässig.
Neben den Fahrkosten können auch weitere beruflich bedingte Auslagen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Anschaffung von Arbeitskleidung, Werkzeugen, Fachliteratur oder Arbeitsmaterialien sowie Mitgliederbeiträge an Berufsverbände. Zusätzlich können Kosten für beruflich notwendige Geräte, wie ein geschäftlich genutztes Mobiltelefon, abgezogen werden, sofern sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird jährlich vom Bund festgelegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Pensionskasse können maximal CHF 7 056 (Stand 2025) einzahlen, während Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse bis zu 20 % des Nettoeinkommens, höchstens aber CHF 35 280, geltend machen dürfen.
Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge sind voll abzugsfähig, sofern sie der Schliessung von Vorsorgelücken dienen und nicht vom Arbeitgeber finanziert werden.
Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen sowie Beiträge an Lebensversicherungen sind im Kanton Solothurn bis zu den gesetzlich festgelegten Maximalbeträgen abzugsfähig. Abgezogen werden dürfen nur privat bezahlte Prämien, nicht jedoch Beiträge des Arbeitgebers oder staatliche Prämienverbilligungen.
Auslagen für Weiterbildungen oder Umschulungen, die mit der aktuellen oder einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich abzugsfähig. Dazu gehören Kursgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren und Reisekosten. Freizeitkurse oder rein private Weiterbildungen werden nicht anerkannt.
Wenn die Rückkehr nach Hause über Mittag nicht möglich oder unzumutbar ist, kann eine Verpflegungspauschale abgezogen werden. Der Kanton Solothurn sieht hierfür fixe Beträge pro Arbeitstag vor – abhängig davon, ob der Arbeitgeber eine verbilligte Kantine anbietet oder nicht.
Nicht von der Krankenkasse gedeckte Krankheits- oder Unfallkosten können abgezogen werden, sofern sie den Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens überschreiten. Dazu zählen Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Hörgeräte oder Spitalkosten.
Zinsen auf Darlehen, Hypotheken oder privaten Krediten sind abzugsfähig, sofern sie tatsächlich geschuldet und belegt sind. Kapitalrückzahlungen oder Leasingraten gelten nicht als abzugsfähig.
Sind beide Ehepartner erwerbstätig, kann ein sogenannter Zweiverdienerabzug geltend gemacht werden. Im Kanton Solothurn beträgt dieser pro Jahr einen festen Betrag, der vom geringeren Erwerbseinkommen abgezogen wird.
Erwerbstätige Eltern können nachgewiesene Kosten für die externe Betreuung ihrer Kinder abziehen – beispielsweise für Krippen, Tagesfamilien oder schulergänzende Betreuung. Voraussetzung ist ein klarer Zusammenhang mit der Berufstätigkeit.
Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind kann ein Sozialabzug geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach Alter und Ausbildungssituation. Bei getrennt lebenden Eltern darf nur eine Partei den Abzug beanspruchen, üblicherweise die betreuende Person.
Gesetzlich oder vertraglich geregelte Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehepartner oder an Kinder sind abzugsfähig. Freiwillige Unterstützungszahlungen ohne rechtliche Grundlage sind dagegen nicht abzugsfähig.
Der Kanton Solothurn kennt ebenfalls einen Sparzinsabzug, der insbesondere kleinere Einkommen entlasten soll. Gleichzeitig müssen alle Kapitalerträge korrekt deklariert werden.
Die auf Zins- und Dividendenerträgen erhobene Verrechnungssteuer kann über die Steuererklärung zurückgefordert werden, sofern die entsprechenden Erträge vollständig angegeben wurden.
Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind abzugsfähig. Im Kanton Solothurn können bis zu 20 % des Nettoeinkommens als Spenden abgezogen werden, sofern eine Quittung vorliegt.
Beiträge an politische Parteien mit Sitz im Kanton Solothurn oder an national tätige Parteien sind bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag abzugsfähig.
Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung können behinderungsbedingte Mehrkosten geltend machen – beispielsweise für besondere medizinische Betreuung, Hilfsmittel oder notwendige Umbauten.
Wer zu Hause ein Büro nutzt, kann die entsprechenden Kosten abziehen, sofern kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Raum überwiegend beruflich genutzt wird. Abziehbar sind anteilige Miet- und Nebenkosten sowie nötige Einrichtung oder technische Geräte.
Die Steuererklärung ist nicht nur Pflicht, sondern auch eine Chance. Wer seine Abzugsmöglichkeiten kennt, kann die Steuerbelastung im Kanton Solothurn deutlich senken. Wichtig sind eine saubere Dokumentation, vollständige Belege und die fristgerechte Einreichung. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Konsultation einer Fachperson oder der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn, die online hilfreiche Merkblätter und Berechnungshilfen bereitstellt.